Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 494,
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urtheil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (Paragraph 477,, Ziffer 5,) vorliegt, im Sinne der Paragraphen 477 und 478 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
16.08.2021
10001699
NOR12020637
N2189517674T