Absatz 2,Wird vom Berufungssenate die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 489
01.05.1983
Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 89,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)