Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 483 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 483 a, (1) In Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN) gilt Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Kläger die Klage auch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann.

  1. Absatz 2,Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe sind die Paragraphen 482, sowie 483 Absatz eins, 2 und 4 nicht anzuwenden.