Absatz eins,Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des Paragraph 471, über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 473
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
tatsächliche Aufklärungen; Prozeßgericht
16.08.2021
10001699
NOR12020614
N2189517651T