Absatz eins,Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung giltig Verzicht geleistet hat.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 472
01.01.1898