wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 471
01.01.1898
31.12.1997
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Paragraph 471,
Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:
Vorprüfung; Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung; Urteil;
Versäumungsurteil; Nichtigkeit
16.08.2021
10001699
NOR12020612
N2189517649T