Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 463

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Text

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

Paragraph 463,

  1. Absatz eins,Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
  2. Absatz 2,Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.