Absatz eins,Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 463
01.03.1919