Absatz einsAuf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Paragraph 463,
01.03.1919