Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 463,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Text

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

Paragraph 463,

  1. Absatz einsAuf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
  2. Absatz 2Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.