Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 457

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Text

Paragraph 457,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 76,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1986,)