Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 456
01.01.1898
Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.