Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922,
Paragraph 447
16.08.1922
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.