Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 441
01.01.1898
31.12.2002
Paragraph 441,
Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte auch dann, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestimmt ist, bei derselben vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung oder nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 240, Absatz 2 berücksichtigt werden.