Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 439,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 439,

  1. Absatz einsAn bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
  2. Absatz 2In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.