Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 439

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 439,

  1. Absatz eins,An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
  2. Absatz 2,In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.