Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 433,

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 433,

  1. Absatz einsWer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Prätorische Ladung, Prätorischer Vergleich

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020571

alte Dokumentnummer

N2189517608T