Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 429

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 429,

  1. Absatz eins,Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.

Schlagworte

Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020567

alte Dokumentnummer

N2189517604T