Absatz eins,Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 429
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Beschluß
16.08.2021
10001699
NOR12020567
N2189517604T