Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 419

Inkrafttretensdatum

16.08.1922

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Berichtigung des Urtheiles.

Paragraph 419,

  1. Absatz eins,Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des Paragraph 417, Absatz 3,, übergangen wurden, einfügen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.

Schlagworte

Urteilsberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020557

alte Dokumentnummer

N2189517594T