Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 396
01.01.1898
31.12.2002
Urtheil in Versäumnisfällen.
Paragraph 396,
Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche thatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurtheil zu erkennen.