Absatz eins,Verzichtet der Kläger bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durch Urtheil abzuweisen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 394
01.01.1898
31.12.2002
Urtheil auf Grund von Verzicht.
Paragraph 394,