Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 394

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Urtheil auf Grund von Verzicht.

Paragraph 394,

  1. Absatz eins,Verzichtet der Kläger bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durch Urtheil abzuweisen.
  2. Absatz 2,Bezieht sich der Verzicht nur auf einen von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen oder auf einen Theil eines Anspruches, so kann auf Grund des Verzichtes auf Antrag ein Theilurtheil erlassen werden.