Absatz eins,Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 390
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Urteil, Endurteil; verbundene Prozesse
16.08.2021
10001699
NOR12020526
N2189517563T