Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 383
01.01.1898
Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstände im Processe eidlich zu bestätigen, die eidliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todes nicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach Paragraph 272, zu würdigen.