Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 377

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Text

Paragraph 377,

  1. Absatz eins,Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Thatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die eidliche Vernehmung anordnen. Parteien, bei denen die Ausschließungsgründe des Paragraph 336, Absatz eins, zutreffen, dürfen nicht beeidet werden.
  2. Absatz 2,Hiebei kann das Gericht aus der unbeeideten Aussage einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichen kann das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Partei ist vor ihrer eidlichen Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des Eides, sowie an die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides zu erinnern. Die erfolgte Eideserinnerung ist im Protokolle festzustellen.