Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 372
01.05.1983
Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 320, vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.