Absatz eins,Gegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheines findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt auch von dem Beschlusse, durch welchen ein Antrag auf Zuziehung von Sachverständigen verworfen wurde.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 370
01.01.1898