Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365

Inkrafttretensdatum

01.12.1973

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Kostenvorschuß.

Paragraph 365,

Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Paragraph 332, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020501

alte Dokumentnummer

N2189517538T