Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
BG
Paragraph 365
01.12.1973
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Paragraph 332, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
03.08.2021
10001699
NOR12020501
N2189517538T