Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 360,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 360,

  1. Absatz einsKann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (Paragraph 286,).