Absatz einsKann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 360,
01.01.1898