Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 359,
01.01.1898
31.12.2002
Paragraph 359,
Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Actenstücke und Hilfsmittel mitzutheilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.