Absatz einsJeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 358,
01.01.1898