Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 357
01.01.1898
31.12.2002
Beweisaufnahme.
Paragraph 357,
Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Falle sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.