Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.

Bestellung der Sachverständigen.

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.