Absatz eins,Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, sofern es aber nothwendig erscheint, ihrem Wortlaute nach in dem über die Tagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge in einer Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung im Verhandlungsprotokolle zu geschehen.