Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 321/1920

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

01.10.1920

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Folgen des Ausbleibens.

Paragraph 333,

  1. Absatz eins,Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; außerdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.
  3. Absatz 3,Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020469

alte Dokumentnummer

N2189517506T