Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
§ 327Paragraph 327
01.01.1898
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.