Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 322
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Thatsachen, welche die durch das Ehe- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle der im Paragraph 321,, Ziffer eins,, bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen, welche der Zeuge in Betreff des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vorgenommen hat, darf das Zeugnis wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachtheiles nicht verweigert werden.
Tatsachen, vermögensrechtlicher Nachteil
16.08.2021
10001699
NOR12020458
N2189517495T