Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 319

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Paragraph 319,

  1. Absatz eins,Gegen die zufolge Paragraphen 298, 299, 300, 301, 309, Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraphen 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.