Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 316
01.01.1898
30.04.2022
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Processes bei Gericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
Prozeß
15.04.2022
10001699
NOR12020452
N2189517489T