Absatz eins,Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:
- Ziffer einswenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
- Ziffer 2wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
- Ziffer 3wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.