Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 297
01.01.1898
31.12.2002
Beweisantretung.
Paragraph 297,
Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben beruft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.