Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 296
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach Paragraph 272, zu beurtheilen.
Radierungen
11.01.2023
10001699
NOR12020432
N2189517469T