Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 294
01.01.1898
31.12.2006
Paragraph 294,
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.