Absatz eins,Dem Richter, welcher eine Beweisaufnahme infolge eines Auftrages oder Ersuchens vollzieht, kommen die Befugnisse zu, welche von dem Vorsitzenden bei einer Beweisaufnahme ausgeübt werden, die vor dem erkennenden Gerichte vor sich geht.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 284
01.01.1898