Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 271

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Beachte

Absatz 2, ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, siehe dazu jetzt dessen Paragraph 4,).

Text

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
  2. Absatz 2,Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.