Absatz eins,Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 271
01.01.1898
Absatz 2, ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, siehe dazu jetzt dessen Paragraph 4,).