Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 270
01.01.1898
Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß Paragraphen 371, ff. geführt werden.