Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 259

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
  2. Absatz 2,Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, stellen.
  3. Absatz 3,In der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes kann der Antrag gestellt werden, in das Urteil einen Beisatz aufzunehmen, daß es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen in der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines selbständigen Handelsgerichtes, daß es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt wird. Der beantragte Beisatz ist in das Urteil aufzunehmen, wenn ihn der Richter für zutreffend erachtet.