Absatz eins,Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
Paragraph 259
12.02.1993
31.12.2002
Paragraph 259,