Absatz eins,Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
BG
Paragraph 215
01.01.1898
30.04.2022
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Zu Absatz eins :, siehe aber Paragraph 292,, besonders dessen Absatz 2,
15.04.2022
10001699
NOR12020349
N2189517386T