Absatz eins,Durch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:
- Ziffer einsdie Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Theiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Theil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;
- Ziffer 2die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen Anmerkung, Richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidung des Processes von Erheblichkeit sind;
- Ziffer 3die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Vorsitzenden, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.