Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
BG
Paragraph 194,
01.01.1898
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Der Senat kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Thatsache als nothwendig zeigt, welche der Senat erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn der Senat im Falle des Paragraph 193, Absatz 3, nach Einlangen der Beweisaufnahmeacten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für nothwendig hält.
Tatsache
16.08.2021
10001699
NOR12020327
N2189517364T