Absatz eins,Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 175
01.01.1898