Absatz eins,Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
BG
Paragraph 174
01.03.1919
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
16.08.2021
10001699
NOR12020307
N2189517344T