Absatz einsWird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
BG
Paragraph 174,
01.03.1919
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
16.08.2021
10001699
NOR12020307
N2189517344T