Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 174,

  1. Absatz einsWird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
  2. Absatz 2Wirklich angestellten Richtern, dann Conceptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Justizministeriums, sowie Rechtsanwälten bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im Paragraph 172,, Absatz 2, angeführten Grunde ausgeschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020307

alte Dokumentnummer

N2189517344T