Absatz eins,Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 161
01.01.1898