Zivilprozessordnung
RGBl.Nr. 113/1895
Paragraph 159
01.01.1898
31.07.2010
Concurseröffnung.
Paragraph 159,
Inwiefern bei Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Concursordnung bestimmt.