Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Text

Vierter Titel.
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Folgen der Versäumung.

Paragraph 144,

Die Versäumung einer Processhandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Processhandlung ausgeschlossen wird.